In Zeiten wirtschaftlicher Prosperität wie auch in der derzeitigen konjunkturellen Lage tragen Sie in Ihrer Funktion als Auftraggeber eine große Verantwortung. Die Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung Ihrer hoheitlichen Aufgaben und die Leitung und Steuerung von Projekten basieren auf Grundlagen und Rahmenbedingungen, die dem stetigen Wandel unterliegen. Entscheidend bei der Bewältigung Ihrer Aufgaben ist es, jeweils auf dem neuesten Stand der Entwicklung zu sein.

Als Ingenieurdienstleister möchten wir die Gelegenheit nutzen und Sie auf einige Neuerungen hinweisen, die gegebenenfalls in Ihrem Aufgabenbereich von Bedeutung sind. Es handelt sich hierbei um folgende drei Punkte, die wir nachfolgend kurz zusammenfassend darstellen möchten:

  1. Beschleunigung investiver Maßnahmen durch Vereinfachung des Vergaberechts
  2. Neue Förderrichtlinien in der Wasserwirtschaft in Rheinland-Pfalz
  3. Zusätzliche rechtliche artenschutzfachliche Anforderungen aufgrund der neuesten Rechtsprechung

zu 1. Beschleunigung investiver Maßnahmen durch Vereinfachung des Vergaberechts

Um eine zügige Umsetzung der Investitionsmaßnahmen sicherzustellen, soll der Rückgriff auf Vergabeverfahren, die weniger verwaltungs- und insbesondere weniger zeitaufwendig sind, befristet für 2009 und 2010 erleichtert werden.

Deswegen sind Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben ohne nähere Begründung zugelassen, wenn bei einer zu vergebenden Leistung der geschätzte Auftragswert die nachfolgenden Schwellenwerte nicht überschreitet:

  • bei Beschränkten Ausschreibungen bis € 1.000.000,00 ohne Umsatzsteuer und
  • bei Freihändigen Vergaben bis € 100.000,00 ohne Umsatzsteuer.

Angesichts des erwarteten Anstiegs von Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben ist auf einen fairen Wettbewerb durch eine Erhöhung der Transparenz zu achten.

Je nach Auftragsgröße sind gegebenenfalls Nachweise zur Eignung des Unternehmens (Beschafferprofil) erforderlich.

Diese Regelung des Bundes wurde mittlerweile von fast allen Länderparlamenten übernommen. In Rheinland-Pfalz erfolgte dies durch den Erlass vom 13.02.2009.

Die Senkung der Schwellenwerte eröffnet Spielräume, gleichzeitig sind jedoch auch die gleichfalls gestiegenen Anforderungen an die Transparenz des Vergabeverfahrens zu beachten. Sollten Sie hierzu Fragen haben, stehen wir gerne zur Verfügung.

zu 2. Neue Förderrichtlinien der Wasserwirtschaft in Rheinland-Pfalz

Sauberes Trinkwasser aus der Leitung und effiziente Behandlung von Abwässern werden im Alltag als selbstverständlich vorausgesetzt. Dahinter steht eine funktionierende Wasserwirtschaftsverwaltung, die mit dafür sorgt, dass unser Wasser optimal aufbereitet, und dass auch die Flüsse und Bäche immer weiter verbessert werden. Rheinland-Pfalz gibt hier im neuen Jahr durch seine Förderung zusätzliche Anreize. Zum Jahresbeginn 2009 trat die neugefasste Förderrichtlinie der Wasserwirtschaftsverwaltung in Kraft. Die Verwaltungsvorschrift soll Städte und Gemeinden stärken, damit sie ihre wasserwirtschaftlichen Aufgaben wirtschaftlich noch besser erfüllen und dabei auch ökologisch sinnvoll handeln können.

Die Förderungsmöglichkeiten sind vielfältigst. Die Aufstellung in der beigefügten Anlage 1 gibt einen Überblick. Planen Sie Maßnahmen im Bereich der Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, in der Gewässerentwicklung oder im Hochwasserschutz?

Nutzen Sie die Fördermöglichkeiten - sprechen Sie uns an. Wir sind gerne bei der Beantragung behilflich.

Noch ein Hinweis: auch die "Aktion Blau" hat weiterhin Gültigkeit: seit 1995 werden in ihrem Rahmen auch Maßnahmen zur Gewässerrenaturierung finanziell gefördert. Die Bilanz der Aktion Blau ist beeindruckend: Mit einer Vielzahl erfolgreicher Projekte und Investitionen in Höhe von rund € 87 Mio. hat sich die Aktion Blau zu einer Erfolgsstory entwickelt.

Zu 3. Zusätzliche rechtliche artenschutzfachliche Anforderungen aufgrund der neuesten Rechtsprechung

Bei Verfahren, bei denen Belange des Naturschutzes zu beachten sind, zeichnet sich ab, dass erhöhte Anforderungen gestellt werden können.

Mit der letzten Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) - in Kraft getreten am 18.12.2007 - wurden u. a. artschutzfachliche Anforderungen nach deutscher und europäischer Recht-sprechung von 2006 und 2007 aufgenommen. Grundlage hierfür sind die Artenschutzvorgaben aus der europäischen Vogelschutzrichtlinie und FFH-Richtlinie (alle weiteren Arten neben Vögeln).

Gegenstand einer eigenen artenschutzfachlichen Betrachtung (z. B. als Fachbeitrag Artenschutz) sind §§ 42 und 43 BNatSchG. Danach ist für die sogenannten besonders geschützten Arten (bgA), streng geschützten Arten (sgA) bzw. europäischen Vogelarten eine Relevanz- und Beeinträchtigungsprüfung sowie eine Prüfung der Verbotstatbestände nach BNatSchG durchzuführen.

Am Ende steht dabei i. d. R. die Aussage, ob das Vorhaben erheblich für die sogenannte lokale Population ist, und ob eine Ausnahmezulassung (nach § 43, Abs. 8 BNatSchG vorgesehen) möglich ist. Eine methodisch einwandfreie Abarbeitung dieser bundes- und europarechtlichen Vorgaben dient damit letztlich der Planungssicherheit!

Seit 2007 und 2008 setzt sich diese Erkenntnis zunehmend auch bei den großen Vorhabenträgern bzw. Fachbehörden durch (Landesbetriebe für Mobilität, Struktur- und Genehmigungsdirektionen, Kreis-verwaltungen etc.) und ein Fachbeitrag Artenschutz wird häufig als Standardleistung bei der Planung von baulichen Vorhaben gefordert.

Wir weisen Sie zu diesem frühen Zeitpunkt bewusst auf dieses Thema hin, da eine späteres "Auftauchen" entsprechender (rechtlich begründeter Forderungen) für den zeitlichen Rahmen eines Projektes ein ernsthaftes Problem darstellen kann. So wird eine entsprechende Forderung nach einem Fachbeitrag Artenschutz in Beteiligungsverfahren i. d. R. eine erneute Offenlegung oder Wiederholung der Beteiligung nach sich ziehen. Bei der Betrachtung und Analyse umweltrelevanter Aspekte ist daher die Erforderlichkeit eines Fachbeitrages Artenschutz standardmäßig frühzeitig abzuprüfen. Die Thematik ist zu analysieren und gegebenenfalls im Vorfeld mit den übergeordneten Behörden abzuklären. Herausstechendes Fachwissen in diesem Fachgebiet ist eine gute Grundlage, um im Dialog mit der Fachbehörde eine angemessene Vorgehensweise festzulegen. Der Ingenieur ist dabei stets Sachwalter der Interessen des Auftraggebers.

Wir haben seit vielen Jahren vielfältige Projekt-Erfahrungen mit dem Thema Artenschutz (von Groß- bis Kleinprojekten) und sind durch laufende Projekte mit Fachbeiträgen Artenschutz auch über die aktuellen (fachliche und rechtliche) Entwicklungen informiert. Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei Projekten, deren umweltrelevante Auswirkungen entscheidend die Umsetzung geplanter Maßnahmen beeinflussen. Noch ein Hinweis: Da der Fachbeitrag Artenschutz in der HOAI nicht definiert ist, wird er als Besondere Leistung nach Zeithonorar (§ 6 HOAI) kalkuliert.